terms & conditions

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TransMaC GmbH
Im Nachhinein „Lieferer“ genannt.

Zur Verwendung gegenüber:
1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines
1.
Dem Vertragsverhältnis und allen Lieferungen und Leistungen (auch zukünftig) liegen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.
Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, sie werden vom Lieferer schriftlich anerkannt.
Angebote des Lieferers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
Für den Inhalt und Umfang des Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch den Lieferer bestätigt werden.

2.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Vom Lieferer übergebene zu Angeboten gehörige Zeichnungen oder andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Die Preise sind freibleibend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager, einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommen die Frachtkosten und MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Da die meisten Kunden der Transmac Selbstversicherer sind, versendet TransMaC alle Lieferungen grundsätzlich unversichert, abgesehen von den pauschalen Versicherungen der jeweiligen Frachtführer wie UPS, DHL etc. Wenn eine Versandversicherung gewünscht wird, ist hierauf gesondert hinzuweisen. Die Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2.
Soll die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behält sich der Lieferer eine angemessene Erhöhung des Entgeltes unter der Voraussetzung vor, dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen, für die Bestimmung des Entgeltes maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben nicht unerheblich verändert haben sollten.
3.
Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen des Lieferers bei Fälligkeit sofort und ohne Abzug zahlbar. Auf die gesetzliche Bestimmung in § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug kommt, wird ausdrücklich hingewiesen. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Soweit Forderungen gestundet sind, werden sie sofort ohne Abzug fällig, wenn der Besteller dem Lieferer gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers bekannt wird. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Fall des Zahlungsverzugs werden unbeschadet weitergehender Rechte, dann übliche Zinsen berechnet. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer liefert ausschließlich unter einem umfassenden, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

V. Gefahrübergang, Abnahme
1.
Der Versand erfolgt ab Lager auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn und soweit Versand mit den eigenen Transportmitteln des Lieferers erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers, die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII. - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als nicht unerheblich mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2.
Zu Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

3.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

4.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

5.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für - ohne vorherige Zustimmung des Lieferers - vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

VII.Rücktritt

1.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII. 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
2.
Der Besteller hat kein generelles Rückgaberecht der gelieferten Ware, sofern diese ordnungsgemäß und termingerecht geliefert wurde. Eine Rückabwicklung (etwa weil die Ware nicht benötigt wird oder falsch bestellt wurde) kann nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und Zustimmung des Lieferers erfolgen.
Sofern keine Vereinbarung über die Warenrückgabe zwischen dem Besteller und dem Lieferer besteht, behält sich der Lieferer das Recht zur Annahmeverweigerung vor.
Von der Möglichkeit der Rückabwicklung sind Waren ausgenommen, deren Nettowert 100,00 € unterschreitet.

4.
Unter den Voraussetzungen von VII 2. kann Ware nur zurückgegeben werden, wenn diese nicht älter als 6 Monate (Lieferdatum) ist, wenn die Ware sich in einem ungebrauchten, neuwertigen und wiederverkaufsfähigen Zustand befindet (dabei behält sich der Lieferer die Begutachtung vor), und wenn der Besteller die Versandkosten für die Rücklieferung selbst trägt (dem Lieferer entstehen für den Rücktransport keine Kosten).

5.
Für den Fall einer Rückabwicklung ist der Lieferer berechtigt, eine Storno- und Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 30 % des Netto-Warenwertes einzubehalten

6.
Sofern die zurückgesandte Ware nicht neu- und wiederverkaufsfähig ist, behält sich der Lieferer das Recht der Annahmeverweigerung bzw. der Rücksendung der Waren an den Besteller vor. Alle hieraus resultierenden Kosten trägt der Besteller.

VIII. Haftung

1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers, infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsschluss, erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2.

2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.
Erfüllungsort ist Sandesneben.

2.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Lübeck, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3.
Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur deutsches Recht, ausgenommen, dass einheitliche UN-Kaufrecht (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

X.Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.